Vier Rechtsbereiche wirken zusammen

Langfristiges Engagement gestalten

Stiftungsrecht

Zweck, Vermögen und Organisation

Gemeinnützigkeit

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung

Steuerrecht

Voraussetzungen der Begünstigung

Erbrecht

Nachlass und persönlicher Wille

Eine Gestaltung muss die jeweils einschlägigen Bereiche gemeinsam berücksichtigen.

Stiftungsrecht: Zweck, Vermögen und Organisation

Für rechtsfähige Stiftungen bilden die §§ 80 ff. BGB den bundesrechtlichen Kern. Hinzu kommen die Stiftungsgesetze der Länder und die Praxis der jeweils zuständigen Stiftungsbehörden.

Eine rechtsfähige Stiftung braucht Zweck, Vermögen und Organisation. Für ihre dauerhafte Funktionsfähigkeit müssen diese Elemente zusammenpassen.

Gemeinnützigkeit ist eine steuerrechtliche Frage

Eine Stiftung oder andere Organisation ist nicht allein deshalb steuerbegünstigt, weil ihr Ziel gesellschaftlich sinnvoll erscheint. Für steuerliche Vergünstigungen müssen die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sein.

Dazu gehören insbesondere steuerbegünstigte Zwecke sowie die Grundsätze der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Maßgeblich sind Satzung und tatsächliche Geschäftsführung.

Spenden und Sonderausgabenabzug

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für bestimmte Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer steuerbegünstigten Stiftung sieht § 10b Abs. 1a EStG einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug vor. Nach geltendem Recht können solche Zuwendungen auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu insgesamt 1 Million Euro berücksichtigt werden; bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro.

Diese besondere Regelung gilt nicht für jede Zahlung an eine Stiftung und insbesondere nicht für Zuwendungen in verbrauchbares Vermögen.

Ein Sonderausgabenabzug vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; er ist keine Erstattung der Zuwendung. Die tatsächliche steuerliche Auswirkung hängt von den persönlichen Verhältnissen, den gesetzlichen Voraussetzungen und der gewählten zeitlichen Verteilung ab. Die genannten Höchstbeträge beziehen sich auf den gesamten begünstigten Zehnjahreszeitraum, nicht auf jedes einzelne Jahr.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht Steuerbefreiungen für Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen.

Das kann lebzeitige Zuwendungen ebenso betreffen wie Zuwendungen von Todes wegen. Bei besonderen Vermögenswerten, Auslandsbezug oder komplexen Nachlässen können zusätzliche Fragen hinzukommen.

Einkommensteuerlicher Abzug und Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerbefreiung betreffen verschiedene Steuern. Aus einer Befreiung beim empfangenden Rechtsträger folgt nicht automatisch, wie die Übertragung bei der zuwendenden Person steuerlich behandelt wird. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensvermögen ist deshalb eine getrennte Prüfung der Folgen notwendig.

Zwei steuerliche Fragen getrennt betrachten

Einkommensteuer

Kann eine Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden?

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sind die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt?

Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Begünstigung beantwortet nicht automatisch die andere Frage.

Zweckbindung und individuelle Gestaltung

Wer eine Zuwendung mit einem bestimmten Zweck verbindet, sollte darauf achten, dass dieser zum Satzungsrahmen der empfangenden Stiftung passt und auch langfristig sinnvoll erfüllbar bleibt.

Bei Stiftungsfonds oder anderen individualisierten Lösungen können zusätzlich Vertrags-, Gemeinnützigkeits-, Vermögens- und gegebenenfalls erbrechtliche Fragen zu klären sein.

Testament und Erbrecht

Eine Stiftung kann als Erbin eingesetzt oder durch Vermächtnis bedacht werden. Auch eine Stiftungserrichtung von Todes wegen ist grundsätzlich möglich.

Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte, Testamentsvollstreckung und Zusammensetzung des Nachlasses können die Gestaltung wesentlich beeinflussen.

Gesetzliche Grundlagen zum Weiterlesen

Informationsstand: 1. Oktober 2026