Vier Rechtsbereiche wirken zusammen
Langfristiges Engagement gestalten
Stiftungsrecht
Zweck, Vermögen und Organisation
Gemeinnützigkeit
Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
Steuerrecht
Voraussetzungen der Begünstigung
Erbrecht
Nachlass und persönlicher Wille
Stiftungsrecht: Zweck, Vermögen und Organisation
Für rechtsfähige Stiftungen bilden die §§ 80 ff. BGB den bundesrechtlichen Kern. Hinzu kommen die Stiftungsgesetze der Länder und die Praxis der jeweils zuständigen Stiftungsbehörden.
Eine rechtsfähige Stiftung braucht Zweck, Vermögen und Organisation. Für ihre dauerhafte Funktionsfähigkeit müssen diese Elemente zusammenpassen.
Gemeinnützigkeit ist eine steuerrechtliche Frage
Eine Stiftung oder andere Organisation ist nicht allein deshalb steuerbegünstigt, weil ihr Ziel gesellschaftlich sinnvoll erscheint. Für steuerliche Vergünstigungen müssen die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sein.
Dazu gehören insbesondere steuerbegünstigte Zwecke sowie die Grundsätze der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Maßgeblich sind Satzung und tatsächliche Geschäftsführung.
Spenden und Sonderausgabenabzug
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für bestimmte Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen einer steuerbegünstigten Stiftung sieht § 10b Abs. 1a EStG einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug vor. Nach geltendem Recht können solche Zuwendungen auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu insgesamt 1 Million Euro berücksichtigt werden; bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro.
Diese besondere Regelung gilt nicht für jede Zahlung an eine Stiftung und insbesondere nicht für Zuwendungen in verbrauchbares Vermögen.
Ein Sonderausgabenabzug vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; er ist keine Erstattung der Zuwendung. Die tatsächliche steuerliche Auswirkung hängt von den persönlichen Verhältnissen, den gesetzlichen Voraussetzungen und der gewählten zeitlichen Verteilung ab. Die genannten Höchstbeträge beziehen sich auf den gesamten begünstigten Zehnjahreszeitraum, nicht auf jedes einzelne Jahr.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht Steuerbefreiungen für Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen.
Das kann lebzeitige Zuwendungen ebenso betreffen wie Zuwendungen von Todes wegen. Bei besonderen Vermögenswerten, Auslandsbezug oder komplexen Nachlässen können zusätzliche Fragen hinzukommen.
Einkommensteuerlicher Abzug und Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerbefreiung betreffen verschiedene Steuern. Aus einer Befreiung beim empfangenden Rechtsträger folgt nicht automatisch, wie die Übertragung bei der zuwendenden Person steuerlich behandelt wird. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensvermögen ist deshalb eine getrennte Prüfung der Folgen notwendig.
Zwei steuerliche Fragen getrennt betrachten
Einkommensteuer
Kann eine Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden?
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sind die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt?
Zweckbindung und individuelle Gestaltung
Wer eine Zuwendung mit einem bestimmten Zweck verbindet, sollte darauf achten, dass dieser zum Satzungsrahmen der empfangenden Stiftung passt und auch langfristig sinnvoll erfüllbar bleibt.
Bei Stiftungsfonds oder anderen individualisierten Lösungen können zusätzlich Vertrags-, Gemeinnützigkeits-, Vermögens- und gegebenenfalls erbrechtliche Fragen zu klären sein.
Testament und Erbrecht
Eine Stiftung kann als Erbin eingesetzt oder durch Vermächtnis bedacht werden. Auch eine Stiftungserrichtung von Todes wegen ist grundsätzlich möglich.
Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte, Testamentsvollstreckung und Zusammensetzung des Nachlasses können die Gestaltung wesentlich beeinflussen.
Gesetzliche Grundlagen zum Weiterlesen
- Bürgerliches Gesetzbuch – §§ 80 ff.
- Abgabenordnung – steuerbegünstigte Zwecke
- § 10b EStG – steuerbegünstigte Zuwendungen
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen
Informationsstand: 1. Oktober 2026