Die wichtigsten Wege im Testament

Erwerb aus dem Nachlass

Erbeinsetzung

Rechtsnachfolge mit Rechten und Pflichten

Vermächtnis

Anspruch auf eine bestimmte Leistung

Verwendung bei einer bestehenden Stiftung

Laufende Förderung

Mittel für die gemeinnützige Arbeit

Zustiftung oder Fonds

Dauerhafte Vermögensbasis beziehungsweise individuelles Förderprofil

Eigene Stiftung von Todes wegen

Eine neue rechtsfähige Stiftung errichten; sorgfältige Vorbereitung und Anerkennung erforderlich.

Erbeinsetzung und Vermächtnis können mit einer bestimmten Mittelverwendung verbunden werden. Die Errichtung einer neuen Stiftung ist eine eigene Gestaltung.

Stiftung als Erbin oder Miterbin

Wer eine Stiftung als Erbin einsetzt, bestimmt sie zur Rechtsnachfolgerin. Bei mehreren Erben kann sie auch nur einen Anteil am Nachlass erhalten.

Die Erbenstellung umfasst grundsätzlich den entsprechenden Nachlass oder Erbteil mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Bei komplexen Nachlässen sollte deshalb auch die praktische Nachlassabwicklung berücksichtigt werden.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann einer Stiftung ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet werden, ohne sie als Erbin einzusetzen.

Die Erben bleiben Rechtsnachfolger; die Stiftung erhält einen Anspruch auf die im Testament bestimmte Leistung. Das kann beispielsweise ein Geldbetrag, ein Wertpapierbestand, eine Immobilie oder ein anderer Vermögenswert sein.

Ein Vermächtnis macht die Stiftung nicht schon zur Eigentümerin des bezeichneten Gegenstands. Es begründet einen Anspruch auf die vorgesehene Leistung. Wie und wann diese erfüllt wird, gehört zur Nachlassabwicklung. Das ist besonders bei Immobilien oder anderen Vermögenswerten wichtig, deren Übertragung weitere Schritte erfordert.

Vermächtnisanspruch im BGB

Zustiftung aus dem Nachlass

Soll die Zuwendung dauerhaft dem Grundstockvermögen einer Stiftung zufließen, kann sie entsprechend als Zustiftung bestimmt werden.

Wenn ein bestimmter Fördergedanke im Mittelpunkt steht, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Zweckbindung oder eine individuellere Fondsstruktur sinnvoll ist.

Die Bestimmung als Zustiftung betrifft die Verwendung bei der empfangenden Stiftung. Ob sie das Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtnis erhält, ist eine davon getrennte erbrechtliche Frage. Beides muss in der konkreten Gestaltung zusammenpassen.

Zwei Ebenen der Nachlassgestaltung

Wie kommt das Vermögen zur Stiftung?

Erbeinsetzung oder Vermächtnis

Wie soll es anschließend wirken?

Laufende Förderung, Zustiftung oder individuell vorbereiteter Stiftungsfonds

Der Erwerbsweg und die spätere Verwendung müssen zusammenpassen. Eine Zustiftung ist keine eigene erbrechtliche Erwerbsform.

Stiftungsfonds aus einer Nachlassgestaltung

Wenn ein größerer Nachlass dauerhaft einem individuellen Förderzweck dienen und zugleich unter dem Dach einer bestehenden Stiftung organisiert werden soll, kann ein Stiftungsfonds eine mögliche Gestaltung sein.

Name, Zweck, mögliche Mitwirkungsstrukturen und Verwaltung sollten möglichst vorab so geklärt werden, dass die Lösung nach dem Erbfall eindeutig umsetzbar ist.

Eigene Stiftung von Todes wegen

Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Die Stiftung wird dann erst im Zusammenhang mit dem Erbfall errichtet und anerkannt.

Dieser Weg eröffnet eine eigenständige Stiftungsstruktur, verlangt aber besonders sorgfältige Vorbereitung: Offene Fragen können später nicht mehr mit dem Stifter geklärt werden.

Form und Pflichtteil

Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden; alternativ kommt eine notarielle Gestaltung in Betracht.

Pflichtteilsrechte naher Angehöriger können auch bei einer gemeinnützigen Zuwendung relevant sein. Die passende Gestaltung hängt deshalb stets vom gesamten Nachlass ab.

Steuerliche Einordnung

Zuwendungen von Todes wegen an Organisationen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, können von der Erbschaftsteuer befreit sein.

Wie die Voraussetzungen im konkreten Fall greifen und welche weiteren steuerlichen Folgen entstehen, sollte individuell geprüft werden.