Die wichtigsten Wege im Testament
Erwerb aus dem Nachlass
Erbeinsetzung
Rechtsnachfolge mit Rechten und Pflichten
Vermächtnis
Anspruch auf eine bestimmte Leistung
Verwendung bei einer bestehenden Stiftung
Laufende Förderung
Mittel für die gemeinnützige Arbeit
Zustiftung oder Fonds
Dauerhafte Vermögensbasis beziehungsweise individuelles Förderprofil
Eigene Stiftung von Todes wegen
Eine neue rechtsfähige Stiftung errichten; sorgfältige Vorbereitung und Anerkennung erforderlich.
Stiftung als Erbin oder Miterbin
Wer eine Stiftung als Erbin einsetzt, bestimmt sie zur Rechtsnachfolgerin. Bei mehreren Erben kann sie auch nur einen Anteil am Nachlass erhalten.
Die Erbenstellung umfasst grundsätzlich den entsprechenden Nachlass oder Erbteil mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Bei komplexen Nachlässen sollte deshalb auch die praktische Nachlassabwicklung berücksichtigt werden.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann einer Stiftung ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet werden, ohne sie als Erbin einzusetzen.
Die Erben bleiben Rechtsnachfolger; die Stiftung erhält einen Anspruch auf die im Testament bestimmte Leistung. Das kann beispielsweise ein Geldbetrag, ein Wertpapierbestand, eine Immobilie oder ein anderer Vermögenswert sein.
Ein Vermächtnis macht die Stiftung nicht schon zur Eigentümerin des bezeichneten Gegenstands. Es begründet einen Anspruch auf die vorgesehene Leistung. Wie und wann diese erfüllt wird, gehört zur Nachlassabwicklung. Das ist besonders bei Immobilien oder anderen Vermögenswerten wichtig, deren Übertragung weitere Schritte erfordert.
Zustiftung aus dem Nachlass
Soll die Zuwendung dauerhaft dem Grundstockvermögen einer Stiftung zufließen, kann sie entsprechend als Zustiftung bestimmt werden.
Wenn ein bestimmter Fördergedanke im Mittelpunkt steht, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Zweckbindung oder eine individuellere Fondsstruktur sinnvoll ist.
Die Bestimmung als Zustiftung betrifft die Verwendung bei der empfangenden Stiftung. Ob sie das Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtnis erhält, ist eine davon getrennte erbrechtliche Frage. Beides muss in der konkreten Gestaltung zusammenpassen.
Zwei Ebenen der Nachlassgestaltung
Wie kommt das Vermögen zur Stiftung?
Erbeinsetzung oder Vermächtnis
Wie soll es anschließend wirken?
Laufende Förderung, Zustiftung oder individuell vorbereiteter Stiftungsfonds
Stiftungsfonds aus einer Nachlassgestaltung
Wenn ein größerer Nachlass dauerhaft einem individuellen Förderzweck dienen und zugleich unter dem Dach einer bestehenden Stiftung organisiert werden soll, kann ein Stiftungsfonds eine mögliche Gestaltung sein.
Name, Zweck, mögliche Mitwirkungsstrukturen und Verwaltung sollten möglichst vorab so geklärt werden, dass die Lösung nach dem Erbfall eindeutig umsetzbar ist.
Eigene Stiftung von Todes wegen
Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Die Stiftung wird dann erst im Zusammenhang mit dem Erbfall errichtet und anerkannt.
Dieser Weg eröffnet eine eigenständige Stiftungsstruktur, verlangt aber besonders sorgfältige Vorbereitung: Offene Fragen können später nicht mehr mit dem Stifter geklärt werden.
Form und Pflichtteil
Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden; alternativ kommt eine notarielle Gestaltung in Betracht.
Pflichtteilsrechte naher Angehöriger können auch bei einer gemeinnützigen Zuwendung relevant sein. Die passende Gestaltung hängt deshalb stets vom gesamten Nachlass ab.
Steuerliche Einordnung
Zuwendungen von Todes wegen an Organisationen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, können von der Erbschaftsteuer befreit sein.
Wie die Voraussetzungen im konkreten Fall greifen und welche weiteren steuerlichen Folgen entstehen, sollte individuell geprüft werden.